Deregulierung, aber richtig

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Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

· BG · BGBl. I Nr. 86/2004 · in Kraft seit 2004-07-27

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz erteilte dem Finanzminister eine einmalige Ermächtigung zur Veräußerung bestimmten unbeweglichen Bundesvermögens. Die genehmigten Verkäufe wurden vor über zwei Jahrzehnten abgeschlossen. Das Gesetz hat keine weiteren operativen Wirkungen mehr und ist eine rein historische Genehmigung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 § 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz