Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
· BG · BGBl. I Nr. 86/2004 · in Kraft seit 2004-07-27
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz erteilte dem Finanzminister eine einmalige Ermächtigung zur Veräußerung bestimmten unbeweglichen Bundesvermögens. Die genehmigten Verkäufe wurden vor über zwei Jahrzehnten abgeschlossen. Das Gesetz hat keine weiteren operativen Wirkungen mehr und ist eine rein historische Genehmigung.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 § 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz