Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988
· V · BGBl. II Nr. 284/2004 · in Kraft seit 2004-07-13
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Zinssatz für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung ausschließlich für Wirtschaftsjahre fest, die im Jahr 2004 beginnen. Jene Wirtschaftsjahre sind seit langem abgeschlossen. Zudem wurde die Eigenkapitalverzinsung als steuerliches Instrument im Zuge späterer Steuerreformen abgeschafft, sodass die Verordnung keinerlei operative Wirkung mehr hat.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988 BGBl. II Nr. 284/2004 13.07.2004 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988 StF: BGBl. II Nr. 284/2004 Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 idF des BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre die im Jahr 2004 beginnen beträgt 4,23%.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz