Deregulierung, aber richtig

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E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

E-Gov-BerAbgrV · V · BGBl. II Nr. 289/2004 · in Kraft seit 2004-07-16

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) sind technisches Fundament des digitalen Behörkenverkehrs und schützen Privatsphäre durch Datentrennung zwischen Verwaltungsbereichen – der Kern der Verordnung bleibt notwendig. Die §§ 2 und 4 verweisen jedoch auf das Datenverarbeitungsregister (DVR) gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000, das mit der DSGVO-Umsetzung durch das DSG 2018 abgeschafft wurde. Die Verordnung muss auf das geltende Datenschutzrecht aktualisiert werden, da sie sonst Verfahren vor einer Behörde beschreibt, die es in dieser Form nicht mehr gibt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Festlegung der Zuordnung ↗ RIS

Festlegung der Zuordnung § 2. (1) Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen. (2) Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde. Standardanwendung, Standardverordnung 15.11.2022 20003476 NOR40054139

§ 4 — Aufgaben der Datenschutzbehörde ↗ RIS

Aufgaben der Datenschutzbehörde § 4. (1) Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht. (2) Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden. 15.11.2022 20003476 NOR40153746

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz