BFW-Gesetz
BFWG · BG · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2023-12-23
80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine staatliche Forschungs- und Ausbildungsanstalt fuer Wald mit einer jaehrlichen Grundzuwendung von bis zu 24,5 Millionen Euro. Forstwissenschaftliche Forschung und Beratung sind keine Aufgabe, fuer die der Staat eine eigene dauersubventionierte Anstalt betreiben muss; vieles davon koennte ueber Auftraege, Universitaeten oder den Markt erbracht werden. Die hoheitlichen Kontrollaufgaben des Bundesamtes fuer Wald koennen erhalten bleiben, die teure Forschungsanstalt samt Basiszuwendung sollte jedoch auf den Pruefstand und auf das Noetige zurueckgefuehrt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald Zielbestimmung § 1. (1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet. (2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.
§ 2 — Forschungszentrum ↗ RIS
Forschungszentrum § 2. (1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien. (2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert. (3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung. (5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen: (6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.
§ 4 — Aufgaben des Forschungszentrums ↗ RIS
Aufgaben des Forschungszentrums § 4. (1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere: (2) Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere: (3) Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen: (4) Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten. (5) Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.
§ 8 — Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel ↗ RIS
Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel § 8. (1) Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form (3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Basiszuwendung jährlich 24,5 Millionen Euro. Zumindest alle drei Jahre ist die wirtschaftliche Entwicklung des Forschungszentrums anhand geeigneter, insbesondere vom Forschungszentrum vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen. (4) Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz