Deregulierung, aber richtig

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Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 81/2004 · in Kraft seit 2004-07-30

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Niederoesterreich ueber den Ausbau des Universitaetszentrums fuer Weiterbildung (Donau-Universitaet Krems). Legitime Aufgaben- und Finanzierungskoordination fuer eine Bildungseinrichtung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS

Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen. 12.02.2025 20003461 NOR40053850

Art. 3 — Verpflichtungen des Bundes ↗ RIS

Artikel III Verpflichtungen des Bundes 1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind. 2. Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können. 3. Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel II Z 1 dieser Vereinbarung fällt. Instandhaltungsaufwand 12.02.2025 20003461 NOR40053852

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz