Deregulierung, aber richtig

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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 80/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Art.-15a-Vereinbarung ueber die Grundversorgung hilfs- und schutzbeduerftiger Fremder. Sie vereinheitlicht eine bundesstaatliche Betreuungsaufgabe und setzt die EU-Aufnahmerichtlinie um; ein ueber das Unionsrecht hinausgehendes Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Artikel 1 Zielsetzung (1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen. (2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen. (3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems si

Art. 4 — Aufgaben der Länder ↗ RIS

Artikel 4 Aufgaben der Länder (1) Die Aufgaben der Länder sind: (2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. (3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport. Anmeldung, Ummeldung 17.01.2025 20003460 NOR40053837

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz