Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
FFGG · BG · BGBl. I Nr. 73/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018 · in Kraft seit 2018-05-17
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine bundeseigene GmbH, die Forschung und Innovation mit Steuergeld fördert. Forschungsförderung ist kein Kernzweck des Staates, sondern eine politische Subventionsentscheidung, die den Wettbewerb verzerrt und eine teure Verwaltungsstruktur unterhält. Der Förderbetrieb sollte stark zurückgefahren und die Strukturen gestrafft werden; abwickelnde Aufgaben können in bestehende Stellen überführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH ↗ RIS
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH § 1. (1) Zur Umsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. (2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. (3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeld
§ 3 — Aufgaben der Gesellschaft ↗ RIS
Aufgaben der Gesellschaft § 3. (1) Hauptaufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) zum Nutzen Österreichs. Darüber hinaus können der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegende Förderungsmaßnahmen übertragen werden. (2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene berechtigt. Dazu zählen insbesondere: (4) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken. (5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten: 1.5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 2.10% für jenen Teil de
§ 5 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 5. (1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus: (2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. 27.02.2023 20003449 NOR40250780
§ 6 — Aufsichtsrat ↗ RIS
Aufsichtsrat § 6. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen. (4) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des R
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz