Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
· V · BGBl. II Nr. 267/2004 · in Kraft seit 2004-07-01
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt konkrete Sicherheitsregeln für bestimmte Flussabschnitte auf Inn, Salzach und Saalach fest — Fahrverbote, Geschwindigkeitsgrenzen und eine Durchfahrtshöhenbeschränkung. Diese Einschränkungen schützen Dritte vor Unfällen auf schmalen, schwierigen Grenzflussabschnitten und sind auf klar definierte Strecken und Fahrzeugtypen begrenzt. Der Eingriff in die Schifffahrtsfreiheit ist gering und verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Fahrverbote ↗ RIS
Fahrverbote § 1. (1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten: (2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten (3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten. 20.11.2018 20003447 NOR40053459
§ 2 — Ausnahmen vom Fahrverbot ↗ RIS
Ausnahmen vom Fahrverbot § 2. Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für Jagdberechtigte 20.11.2018 20003447 NOR40131117
§ 3 — Geschwindigkeitsbeschränkung ↗ RIS
Geschwindigkeitsbeschränkung § 3. Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden: 20.11.2018 20003447 NOR40053461
§ 4 — Beschränkung der Durchfahrtshöhe ↗ RIS
Beschränkung der Durchfahrtshöhe § 4. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt. 20.11.2018 20003447 NOR40053462
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz