BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004
· V · BGBl. II Nr. 258/2004 · in Kraft seit 2004-05-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
BSE und andere TSE sind für Menschen tödliche Prionenerkrankungen, die sich nachweislich über kontaminierte Futtermittel verbreiten. Die EU-Verordnung 999/2001 ist zwar direkt anwendbar, doch diese Verordnung legt konkrete betriebliche Anforderungen für österreichische Landwirtschaftsbetriebe fest, insbesondere für Betriebe mit Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern. Die Futtermitteltrennung ist eine verhältnismäßige Drittschutzmaßnahme gegen nachgewiesene Gesundheitsrisiken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, in der geltenden Fassung. 28.11.2017 20003443 NOR40053373
§ 2 — Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen ↗ RIS
Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen § 2. Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, eingehalten werden. 28.11.2017 20003443 NOR40053374
§ 3 — Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer ↗ RIS
Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer § 3. In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn 28.11.2017 20003443 NOR40053375
§ 4 — Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren ↗ RIS
Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren § 4. (1) In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig. (2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. (3) Tierhaltungsbetriebe nach Abs. 2 haben folgende Anforderungen einzuhalten: Wiederkäuerfutter 28.11.2017 20003443 NOR40053376
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