Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
BVQA-V · V · BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2008 · in Kraft seit 2008-04-30
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Betriebliche Vorsorgekassen verwalten treuhänderisch die gesetzlichen Abfertigungsansprüche von Arbeitnehmern. Regelmäßige Quartalsberichte an FMA und OeNB sind ein notwendiges Aufsichtsinstrument, um sicherzustellen, dass diese Mitarbeiterguthaben nicht fehlgeleitet werden. Der Meldeaufwand ist im Verhältnis zur treuhänderischen Verantwortung für Fremdvermögen angemessen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Übermittlung ↗ RIS
Übermittlung § 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln. (2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten. (3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich. (4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. 09.03.2021 20003415 NOR40231715
§ 2 — Betriebliches Vorsorgekassengeschäft ↗ RIS
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft § 2. Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten: 09.03.2021 20003415 NOR40231716
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz