Personenstandsdatenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 239/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2019 · in Kraft seit 2019-12-18
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, welche Personenstandsdaten die Standesämter anlassbezogen und datenschutzkonform an die Gesundheitskasse übermitteln dürfen. Sie erspart Bürgerinnen und Bürgern, Geburten, Heiraten und Todesfälle doppelt melden zu müssen, und sichert die Konsistenz der Versicherungsdatensätze. Der Datenschutz ist durch das Verbot eigens erhobener Daten (§ 2 Abs. 1) gewahrt. Kein nennenswerter Eingriff in individuelle Freiheiten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern. 18.12.2019 20003401 NOR40219726
§ 2 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 2. (1) Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig. (2) Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten: (3) Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist. (4) Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.
§ 7 — Art der Datenübermittlung ↗ RIS
Art der Datenübermittlung § 7. (1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat. (2) Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstel
§ 8 — Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern ↗ RIS
Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern § 8. (1) Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern. (2) Der Dachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Pe
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz