Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Altlastenatlas-VO

· V · BGBl. II Nr. 232/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2025 · in Kraft seit 2025-12-15

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung weist konkrete Altlasten aus und stuft sie nach ihrem Risiko für Mensch und Umwelt ein. Sie schafft öffentlich einsehbare Transparenz über kontaminierte Flächen, was Nachbarn, Käufer und Bauträger vor verstecktem Schaden schützt. Das ist eine sinnvolle Registerfunktion mit echtem Drittschutz und sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten. (2) Die Altlasten sind aufgrund des von ihnen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die jeweiligen Sanierungs- oder Beobachtungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse mit „dekontaminiert“, „gesichert“ oder „Beobachtung abgeschlossen“ gekennzeichnet. (3) Die bei den Altlasten angeführten Links führen auf die Webseite www.altlasten.gv.at, auf der die jeweiligen Flächen zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung als GIS-Polygone dargestellt sind. Die Integrität der Geometrie der jeweiligen Altlast ist mittels der angeführten Hash-Werte überprüfbar sichergestellt.1) _____________________ 1 In den Hash-Werten wurden die Koordinaten des jeweiligen Altlastenpolygons im GeoJSON-Format mittels der standardisierten Hashfunktion SHA-256 des National Institute of Standards and Technology (NIST) zu einer Prüfsumme verarbeitet, welche anschließend mittels Base64-URL kodiert wurde. Die Polygon-Geometrie kann über

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz