FMA-Gebührenverordnung
FMA-GebV · V · BGBl. II Nr. 230/2004 · in Kraft seit 2004-07-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Finanzmarktaufsicht für Genehmigungen und Amtshandlungen, die vorrangig im Privatinteresse der antragstellenden Unternehmen liegen. Das Verursacherprinzip – die Beaufsichtigten tragen die Kosten ihrer Regulierung – ist sachgerecht und entlastet den Steuerzahler. Die EU-Aufsichtsarchitektur (ESMA, EBA, EIOPA) verlangt eine funktionsfähige nationale Aufsichtsbehörde, deren Finanzierung damit unumgänglich ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Gebühren 1. Hauptstück Allgemeine Gebühren Tarifpost Gegenstand Euro 1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt 125 2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost anzuwenden ist 125 3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 125 4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,60 5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost de
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten. (2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten. (3) Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden. 22.12.2017 20003389 NOR40199803
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz