Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Katschbergtunnel“ im Bereich der Gemeinden Sankt Michael im Lungau, Muhr und Rennweg am Katschberg
· V · BGBl. II Nr. 227/2004 · in Kraft seit 2004-06-04
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt den genauen Streckenverlauf der neu herzustellenden zweiten Röhre des Katschbergtunnels und bildet die dauerhafte rechtliche Grundlage für die Abgrenzung dieser Autobahntrasse. Trassenverordnungen für Bundesstraßen schränken keine individuellen Freiheiten ein, sondern definieren verbindlich die Grenzen des öffentlichen Straßennetzes. Es besteht kein hinreichender Grund für eine Aufhebung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn - Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Katschbergtunnel“ im Bereich der Gemeinden Sankt Michael im Lungau, Muhr und Rennweg am Katschberg StF: BGBl. II Nr. 227/2004 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 28.05.2026 20003386 NOR30003688
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Sankt Michael im Lungau, Muhr und Rennweg am Katschberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Talröhre durchquert den Katschberg und verläuft annähernd parallel zur bestehenden Bergröhre. Die Bergröhre wird die Richtungsfahrbahn Villach und die Talröhre, welche östlich vom Bestand liegt, die Richtungsfahrbahn Salzburg aufnehmen. Die Talröhre beginnt bei km 106,313 und endet bei km 111,731. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bei den Ämtern der Salzburger und Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sankt Michael im Lungau, Muhr und Rennweg am Katschberg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 201422/A5001/0 510/KTTAL/T1V im Maßstab 1: 5000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Vorprojektes. Dieses Vorprojekt sowie die Beilage 1 zu Zl. 315510/26-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erfo
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz