Deregulierung, aber richtig

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Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 47/2004 · in Kraft seit 2004-05-15

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rahmenvereinbarung über die militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte mit der Schweiz. Betrifft ausschließlich die zwischenstaatliche Verteidigungskooperation, keine Bürgerfreiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Zweck und Gegenstand (1) Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Uebungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte. (2) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Vertragsparteien. Im Fall eines Widerspruchs finden letztere Anwendung. (3) Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere: (4) Die Vorbereitung oder Durchführung von Einsätzen fällt nicht unter den Regelungsbereich dieser Rahmenvereinbarung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz