Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 46/2004 · in Kraft seit 2002-09-26

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen ändert die Vorrechte und Immunitäten der internationalen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT. Solche Immunitätsregeln sind völkerrechtlich üblich und berühren keine inländische Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

idF-Liste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 176/1989 Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 2002 beim Exekutivsekretär der EUTELSAT hinterlegt; das Änderungsabkommen ist daher gemäß seinem Art. XIX Abs. 1 für Österreich mit 26. September 2002 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Exekutivsekretärs der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Änderungsabkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten: _______________________________________ Liechtenstein _______________________________________ Portugal _______________________________________ Slowakei _______________________________________ DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÄNDERUNGSABKOMMENS: ALS VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *1) (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde („das Übereinkommen“); EBENFALLS ALS VERTRAGSSTAATEN des am 13. Februar 1987 in Paris beschlossenen Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *2

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz