Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 40/2004 · in Kraft seit 2004-07-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten fuer die Mitnahme von Schusswaffen durch traditionelle Schuetzenvereinigungen; es baut Buerokratie fuer eine grenzueberschreitende Brauchtumsaktivitaet ab.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz