Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 35/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Rechtsakt ändert die Regeln für die allgemeine Direktwahl zum Europäischen Parlament und ist Teil des unionsrechtlichen Rahmens. Er bindet Österreich unionsrechtlich und ist weiterhin in Kraft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. ______________ 1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. Die Österreichische Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses wurde am 8. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2004 in Kraft getreten. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4, GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4, NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments 1, NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments 2, In Erwägung nachstehender Gründe: HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ih
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz