Deregulierung, aber richtig

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Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)

· Vertrag – Jordanien · BGBl. III Nr. 33/2004 · in Kraft seit 2004-03-13

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen regelte den Einsatz österreichischer Polizeibeamter zur Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte in Jordanien, angeregt durch eine UNO-Resolution von 2003. Die Mission ist längst beendet und das Abkommen ist seit dem Abschluss des Einsatzes 2004 gegenstandslos. Es besteht keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 3 mit 13. März 2004 in Kraft getreten. Die Österreichische Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, In Umsetzung von Z 16 der Sicherheitsrats-Resolution 1511 vom 16. Oktober 2003, die betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei- und Sicherheitskräfte aufzustellen, und alle Mitgliedstaaten auffordert, zur Ausbildung und Ausrüstung der irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte beizutragen, Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird. Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz