Massengutschiff-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 222/2004 · in Kraft seit 2004-05-25
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Richtlinie 2001/96/EG über das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen unmittelbar um. Lade- und Löschplan, Sicherheitsprüfliste und Kapitänsmeldepflichten schützen Besatzung und Ladung vor strukturellen Schiffsschäden durch Fehlbeladung. Kein Gold-Plating erkennbar: die österreichischen Anforderungen bilden die EU-Vorgaben ohne wesentliche Verschärfung ab. Ohne diese Regelung würden österreichisch beflaggte Massengutschiffe die EU-Hafeneinlaufregeln verletzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. 21.06.2018 20003356 NOR40052134
§ 4 — Meldepflichten des Kapitäns ↗ RIS
Meldepflichten des Kapitäns § 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern. Beladen 21.06.2018 20003356 NOR40052137
§ 6 — Lade- und Löschplan ↗ RIS
Lade- und Löschplan § 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten. Der Plan hat Angaben zu enthalten zu Reihenfolge, Menge und Lade- bzw. Löschrate unter Berücksichtigung der Lade- bzw. Löschgeschwindigkeit, der Anzahl der Schüttvorgänge sowie der Leistungsfähigkeit des Ballastsystems des Schiffes. (2) Der Lade- bzw. Löschplan ist nach dem Muster gemäß Anhang 2 des BLU-Codes zu erstellen, hat die IMO-Nummer des Schiffes zu enthalten und ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den Lade- bzw. Löschplan ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Jede Änderung des Lade- oder Löschplanes, die die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung gefährden könnte, ist vom Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich festzulegen. (4) Nach Abschluss des Ladens bzw
§ 7 — Sicherheitsprüfliste ↗ RIS
Sicherheitsprüfliste § 7. Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. 21.06.2018 20003356 NOR40052140
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