Lehrplan – orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht
· K · BGBl. II Nr. 201/2004 · in Kraft seit 2004-05-11
70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Bekanntmachung des von der Religionsgemeinschaft erlassenen Lehrplans fuer den orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht nach dem Religionsunterrichtsgesetz. Legitime Umsetzung des konfessionellen Unterrichts, keine Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die in den Anlagen 1 bis 4 wiedergegebenen Lehrpläne für den orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurden von der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission erlassen und werden mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. 19.04.2023 20003341 NOR40252237
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz