Deregulierung, aber richtig

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EU-JZG · BG · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · in Kraft seit 2025-11-01

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt zahlreiche unmittelbar wirkende EU-Rechtsakte um bzw. begleitet sie (u.a. Rahmenbeschluss 2002/584/JI Europäischer Haftbefehl, Richtlinie 2014/41/EU Ermittlungsanordnung, Richtlinie 2011/99/EU Schutzanordnung, Verordnung (EU) 2018/1805). Der Regelungsgehalt ist damit im Wesentlichen europarechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz regelt die grenzüberschreitende Strafverfolgung in der EU – Europäischer Haftbefehl, Ermittlungsanordnung, Anerkennung von Urteilen – und setzt eine Vielzahl unmittelbar geltender EU-Rechtsakte um. Das ist eine Kernaufgabe des Staates: Straftäter sollen sich nicht durch Grenzübertritt der Verfolgung entziehen. Zugleich enthält es wichtige Schutzrechte für Betroffene, etwa das Verbot der Doppelbestrafung, den Schutz Strafunmündiger und die Ablehnung bei drohender Grundrechtsverletzung. Deshalb beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Hauptstück ↗ RIS

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst (2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß. (3) Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Auf Rechtsmittel ge

§ 3 — II. Hauptstück ↗ RIS

II. Hauptstück Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Erster Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen Grundlagen § 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde. (2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird. (3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten. (4) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt. 06.10.2025 20003339 NOR4022

§ 4 — Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls ↗ RIS

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls § 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich. (2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusamme

§ 10a — Verletzung von Grundrechten ↗ RIS

Verletzung von Grundrechten § 10a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde. 31.10.2025 20003339 NOR40270864

KI-Analyse · 2026-07-20 · 233 §§ im Datensatz