Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

VfGH-Ausspruch, dass § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 48/2004 · in Kraft seit 2004-05-06

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 für einen vergangenen Zeitraum als verfassungswidrig erklärt hat. Die betroffenen Regelungen sind seit über 20 Jahren Geschichte; die Kundmachung hat keine eigenständige normative Wirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004, ausgesprochen, dass § 17 Abs. 1 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit demselben Erkenntnis ausgesprochen, dass § 17 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1999, verfassungswidrig war. BGBl. Nr. 305/1992 10.09.2021 20003330 NOR40051869

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz