VfGH-Ausspruch, dass § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 48/2004 · in Kraft seit 2004-05-06
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 für einen vergangenen Zeitraum als verfassungswidrig erklärt hat. Die betroffenen Regelungen sind seit über 20 Jahren Geschichte; die Kundmachung hat keine eigenständige normative Wirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004, ausgesprochen, dass § 17 Abs. 1 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit demselben Erkenntnis ausgesprochen, dass § 17 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1999, verfassungswidrig war. BGBl. Nr. 305/1992 10.09.2021 20003330 NOR40051869
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz