Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. II Nr. 185/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die Anpassung der Mietzinsobergrenzen nach dem Mietrechtsgesetz für das Jahr 2004. Diese jahresspezifische Bekanntmachung ist durch mehr als 20 seither erschienene Folgekundmachungen vollständig überholt; die aktuellen Mietzinsobergrenzen richten sich ausschließlich nach den zuletzt veröffentlichten Indexwerten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. April 2004 kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben: Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Juli 2004) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juni 2004 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt. 27.01.2025 20003318 NOR40051837

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz