Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Zollrechts

ZollR-DV 2004 · V · BGBl. II Nr. 184/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung enthält ergänzende nationale Durchführungsregeln zum unmittelbar geltenden Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) sowie zu den delegierten und Durchführungsrechtsakten 2015/2446 und 2015/2447.

Begründung

Diese Verordnung regelt nur technische Durchführungsdetails des Zollrechts: Zuständigkeiten, Öffnungszeiten, Sicherheitsleistungen, Zollkontingente. Eine funktionierende Zollverwaltung ist eine Kernaufgabe des Staates und durch das unmittelbar geltende EU-Zollrecht vorgegeben. Die Regelungen sind überwiegend bürgerfreundliche Ergänzungen (z.B. Bagatellgrenze, vereinfachte Anmeldung). Sie bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 6 — Abschnitt C ↗ RIS

Abschnitt C Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG) § 6. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) ist das Zollamt Österreich. 21.01.2021 20003315 NOR40230751

§ 9a — Abschnitt D ↗ RIS

Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG) Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 § 9a. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.

§ 14 — Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 ↗ RIS

Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 § 14. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz