Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 24/2004 · in Kraft seit 2004-04-16

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Wiener Landesvergabegesetzes aus 1995 als verfassungswidrig erklärt hat. Das betroffene Gesetz wurde durch neueres Vergaberecht längst ersetzt; die Kundmachung ist ein historisches Dokument ohne fortbestehende normative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 230-232/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. März 2004, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000, verfassungswidrig war. 08.09.2021 20003299 NOR40051259

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz