Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 5 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 23/2004 · in Kraft seit 2004-04-16

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge im Bundesvergabegesetz 1997 als verfassungswidrig erklärt hat. Das Bundesvergabegesetz 1997 wurde längst durch neueres Vergaberecht vollständig ersetzt; die Kundmachung ist ein historisches Dokument ohne fortbestehende normative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 216/03-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt” in § 5 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, verfassungswidrig war. BGBl. I Nr. 56/1997 22.09.2021 20003298 NOR40051258

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz