Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
· K · BGBl. II Nr. 153/2004 · in Kraft seit 2004-04-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung – einer EU-Einrichtung – vor Markenregistrierung in Österreich. Diese Schutzpflicht ergibt sich aus EU-institutionellem Recht und hat dauerhaft-konstitutive Wirkung. Eine Aufhebung würde den EU-rechtlich vorgegebenen Symbolschutz verletzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz