Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreichs der Niederlande für Edelmetallgegenstände
· K · BGBl. II Nr. 151/2004 · in Kraft seit 2004-04-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der Niederlande für Edelmetallgegenstände vor markenrechtlicher Verwendung in Österreich. Das ist eine legitime Maßnahme zum Schutz staatlicher Gütezeichen, die Konsumenten vor irreführenden Qualitätsaussagen bewahrt. Die Kundmachung belastet keine österreichischen Bürger oder Unternehmen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreichs der Niederlande für Edelmetallgegenstände StF: BGBl. II Nr. 151/2004 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Niederlande für Edelmetallgegenstände gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2000, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970 29.08.2024 20003267 NOR30003565
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