Emblem – „Panama Export“
· K · BGBl. II Nr. 150/2004 · in Kraft seit 2004-04-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung erklärt das Emblem 'Panama Export' auf Grundlage des Markenschutzgesetzes für von der Markenregistrierung ausgeschlossen. Sie setzt eine internationale Verpflichtung zum Schutz staatlicher Exportzeichen um und hat dauerhaft-konstitutive Wirkung, solange die zugrundeliegende internationale Vereinbarung besteht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem „Panama Export“ Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. BGBl. Nr. 260/1970 05.09.2023 20003266 NOR40143211
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz