Deregulierung, aber richtig

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Emblem – „Panama Export“

· K · BGBl. II Nr. 150/2004 · in Kraft seit 2004-04-06

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung erklärt das Emblem 'Panama Export' auf Grundlage des Markenschutzgesetzes für von der Markenregistrierung ausgeschlossen. Sie setzt eine internationale Verpflichtung zum Schutz staatlicher Exportzeichen um und hat dauerhaft-konstitutive Wirkung, solange die zugrundeliegende internationale Vereinbarung besteht.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem „Panama Export“ Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. BGBl. Nr. 260/1970 05.09.2023 20003266 NOR40143211

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz