Verordnung über die Dienstgrade
· V · BGBl. II Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2017 · in Kraft seit 2017-08-22
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Dienstgrade des österreichischen Bundesheeres fest, von Rekrut bis Generalleutnant, und regelt den Übergang für frühere Amtstitel. Eine klare Dienstgradordnung ist für den Betrieb einer Streitkraft und für die Rechte und Pflichten der Soldaten notwendig. Die Verordnung hat nach wie vor operative Wirkung und ist verhältnismäßig knapp gehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen: Dienstgradgruppe Dienstgrad Rekrut Gefreiter Korporal Zugsführer Wachtmeister Oberwachtmeister Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant Fähnrich Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Brigadier Generalmajor Generalleutnant sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze „…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“, „…experte“, „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen 28.08.2017 20003256 NOR40196644
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad (2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“. (3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“. (4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben. 28.08.2017 20003256 NOR40050884
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft. (1a) Der Titel, die Promulgationsklausel und § 1 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2002 außer Kraft. 28.08.2017 20003256 NOR40196645
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz