Deregulierung, aber richtig

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Abgrenzungsverordnung 2004

· V · BGBl. II Nr. 122/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche schwach wirksamen Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen und wie sie zu kennzeichnen sind. Sie schützt Verbraucher vor irreführenden oder gefährlichen Anwendungen bei echten Informationsasymmetrien zwischen Hersteller und Käufer. Die Kennzeichnungspflichten und Abgabebeschränkungen sind auf konkrete Stoffe mit Missbrauchspotenzial zugeschnitten und damit verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage Stoff oder Zubereitung Spezifikation Abgabebeschränkung Kennzeichnung Aluminiumkaliumsulfat; Alaun (Alumen) Ph. Eur. Zur äußerlichen Anwendung bei übermäßiger Schweißbildung. Für Waschungen 1 bis 2 Teelöffel in 1/4 Liter Wasser lösen. Nicht einnehmen! Nach Entnahme wieder gut verschließen. Für Kinder unerreichbar aufbewahren. Andornkraut (Herba Marrubii) ÖAB Bei leichten Verdauungsbeschwerden. Für eine Tasse Tee 1 Teelöffel voll mit kochendem Wasser übergießen und nach 10 Minuten abseihen. 2 – bis 3mal täglich eine Tasse frisch bereiteten Tee zwischen den Mahlzeiten trinken. Nach Entnahme wieder gut verschließen. Für Kinder unerreichbar aufbewahren. Angelikawurzel (Angelicae radix) Ph. Eur. Bei Völlegefühl, Blähungen und leichten, krampfartigen Magen-Darm- Beschwerden. Für eine Tasse Tee 1 Teelöffel voll mit kochendem Wasser übergießen und nach 10 Minuten abseihen. Mehrmals täglich eine Tasse Tee mäßig warm 1/2 Stunde vor den Mahlzeiten trinken. Für die Dauer der Anwendung sollte auf längere Sonnenbäder oder intensive UV-Bestrahlung verzichtet werden. Nach Entnahme wieder gut verschließen. Für Kinder unerreichbar aufbewahren. Anguraté Tee (Mentzeliae cordifoliae herba) Wicht

§ 1 — Abgabe von Arzneimitteln ↗ RIS

Abgabe von Arzneimitteln § 1. (1) Die in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Abs. 2 beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden (2) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. BGBl. Nr. 194/1994 16.01.2026 20003255 NOR40275172

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind: (2) Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten. 29.09.2017 20003255 NOR40050852

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz