Allgemeine Prüfungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 110/2004 · in Kraft seit 2004-03-05
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Ablauf und Gebühren der Meister- und Befähigungsprüfungen für reglementierte Gewerbe. Sie ist Teil eines breiten Berufszugangs-Regimes, das den Marktzutritt in vielen Gewerben künstlich verteuert und etablierte Anbieter vor Konkurrenz schützt. Der Prüfungsapparat sollte deutlich verschlankt und die Zahl der prüfungspflichtigen Gewerbe stark reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Befähigungsprüfung Prüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten Beamtengehaltes 1. Baumeister 63 Prozent 2. Bauträger 22 Prozent 3. Berufsdetektive 16 Prozent 4. Bewachungsgewerbe 10 Prozent 5. Brunnenmeister 42 Prozent 6. Bestattung 16 Prozent 7. Drogisten 16 Prozent 8. Drucker und Druckformenherstellung 16 Prozent 9. Elektrotechnik 27 Prozent 10. Fremdenführer 16 Prozent 11. Fußpflege 16 Prozent 12. Gas- und Sanitärtechnik 27 Prozent 13. Gastgewerbe 14 Prozent 14. Großhandel mit Arzneimitteln 16 Prozent 15. Großhandel mit Giften 8 Prozent 16. Handel mit Medizinprodukten 12 Prozent 17. Immobilienmakler 14 Prozent 18. Immobilienverwalter 14 Prozent 19. Inkassoinstitute 16 Prozent 20. Kontaktlinsenoptik 17 Prozent 21. Kosmetik (Schönheitspflege) 16 Prozent 22. Lebens- und Sozialberatung 19 Prozent 23. Massage 16 Prozent 24. Reisebüros 18 Prozent 25. Piercen 14 Prozent 26. Spediteure einschließlich der Transportagenten 12 Prozent 27. Sprengungsunternehmen 12 Prozent 28. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher 43 Prozent 29. Tätowieren 14 Prozent 30. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 12 Prozent 31. Überlassung von Arbeitskräften 16
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.
§ 5 — Prüfungsgebühr ↗ RIS
Prüfungsgebühr § 5. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt. (3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils gelten
§ 5a — Pflicht zur Entrichtung der Prüfungsgebühr ↗ RIS
Pflicht zur Entrichtung der Prüfungsgebühr § 5a. (1) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt. (2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen. 03.01.2024 20003243 NOR40258526
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz