AMS – Anweisungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 120/2004 · in Kraft seit 2004-02-09
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt interne Buchungs- und Kontrollprozesse des Arbeitsmarktservice – Vieraugenprinzip, Stichprobenprüfungen und elektronische Zahlungsübermittlung. Sie ist notwendige Haushaltskontrolle über öffentliche Gelder und schafft keinerlei Belastung für Bürger oder Unternehmen. Das Bundeshaushaltsgesetz verpflichtet zur Regelung, und die konkrete Ausgestaltung ist verhältnismäßig und sachgerecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Automationsunterstütztes Verfahren ↗ RIS
Automationsunterstütztes Verfahren § 1. Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1996, die folgenden Regelungen. BGBl. Nr. 570/1989 21.06.2022 20003242 NOR40050734
§ 3 — Gebarungssicherheit ↗ RIS
Gebarungssicherheit § 3. (1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muss (Vieraugenprinzip). (2) Weiters ist sicherzustellen, dass stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden. (3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip). (4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, dass stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im Nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten. Zahlungsauftrag 21.06.2022 20003242 NOR40050736
§ 4 — Kontrolle durch die Buchhaltung ↗ RIS
Kontrolle durch die Buchhaltung § 4. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. 21.06.2022 20003242 NOR40050737
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz