BMaA-Grundausbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026 · in Kraft seit 2004-03-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Ausbildung und Prüfung der eigenen Bediensteten des Außenministeriums. Sie betrifft keine Bürger und schränkt keine Freiheit ein, ist aber sehr kleinteilig geregelt. Solche Detailvorgaben kann der Dienstgeber schlanker selbst organisieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 07.05.2026 20003239 NOR40050698
§ 3 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 3. (1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik. (2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten 07.05.2026 20003239 NOR40050700
§ 6 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS
Theoretische Ausbildung § 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer: (2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Ausbildungsveranstaltungen sind als Vorträge, Übungen, Seminare, elektronischer Fernunterricht (e-learning-System), Schulungen am Arbeitsplatz, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten. (3) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 2 gilt als Dienst. Die Vorgesetzten haben für die Teilnahme der betreffenden Bediensteten Sorge zu tragen. (4) Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren: A1, A und v1 im höheren auswärtigen Dienst mindestens 142 Stunden; A1, A und v1 in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen mindestens 106 Stunden; A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst) mindestens 136 Stunden; A2, B, v2 und b in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen mindestens 128 Stunden; A3 bis A5 bzw. v3, v4, c und d m
§ 8 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 8. (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Mündliche (Teil)Prüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (2) Über den Verlauf der (Teil)Prüfung ist ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die (Teil)Prüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. (3) Eine nicht bestandene (Teil)Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Gesamtprüfung ist vor Ablauf von sechs Monaten, eine nicht bestandene Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. (4) Für die Zulassung zur kommissionellen Dienstprüfung gemäß § 9 und §10 ist Verwendungsgruppe, Teilprüfung, Verwaltungsdienst 07.05.2026 20003239 NOR40050705
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz