Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark

· K · BGBl. II Nr. 112/2004 · in Kraft seit 2004-03-05

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die Aufhebung einer steiermärkischen Strompreisverordnung durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2004. Die betroffene Verordnung ist seit über 20 Jahren aufgehoben; die Kundmachung hat keine eigenständige normative Wirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. V 39/00-22, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Jänner 2004, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird. (2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz