Heimaufenthaltsgesetz
HeimAufG · BG · BGBl. I Nr. 11/2004 · in Kraft seit 2005-07-01
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schuetzt die persoenliche Freiheit besonders verletzlicher Menschen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Es legt fest, dass Freiheitsbeschraenkungen wie Fixierungen nur unter strengen Voraussetzungen, mit aerztlichem Gutachten, Dokumentation und gerichtlicher Kontrolle zulaessig sind. Das ist Kernaufgabe des Staates: Schutz vor Eingriffen in die Freiheit Dritter und gerichtliche Ueberpruefung von Freiheitsentzug. Das Gesetz erweitert den Freiheitsschutz und bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Schutz der persönlichen Freiheit § 1. (1) Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen. (2) Freiheitsbeschränkungen sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. 11.05.2017 20003231 NOR40050315
§ 3 — Freiheitsbeschränkung ↗ RIS
Freiheitsbeschränkung § 3. (1) Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. (1a) Eine alterstypische Freiheitsbeschränkung an einem Minderjährigen ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes. (2) Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der entscheidungsfähige Bewohner einer Unterbindung der Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche Behandlung, zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur der Bewohner selbst erteilen. 11.05.2017 20003231 NOR40192835
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung Zulässigkeitsvoraussetzungen § 4. Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn Betreuungsmaßnahme 11.05.2017 20003231 NOR40116527
§ 5 — Vornahme einer Freiheitsbeschränkung ↗ RIS
Vornahme einer Freiheitsbeschränkung § 5. (1) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur auf Grund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt sind (2) Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung aktuell sein. (3) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden. (4) Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gesundheitspflege 11.05.2017 20003231 NOR40192836
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Vertretung Bewohnervertreter § 8. (1) Die Bevollmächtigung durch den Bewohner, ihn bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit zu vertreten, bedarf der Schriftform und muss sich ausdrücklich auf die Wahrnehmung dieses Rechtes beziehen. Der Vertreter darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zur Einrichtung stehen. (2) Darüber hinaus wird auch der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 ErwSchVG) kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters nicht berührt. (3) Der Verein hat dem Träger der Einrichtung und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts eine oder mehrere von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat den Namen und die Büroadresse des Bewohnervertreters in der Edikt
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz