Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Düngemittelverordnung 2004

· V · BGBl. II Nr. 100/2004 · in Kraft seit 2022-04-14

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EG-Düngemittelverordnung (EG) Nr. 2003/2003 um bzw. ergänzt sie; Probenahme und Methoden richten sich nach deren Anhängen.

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte für Schwermetalle in Düngern und klare Kennzeichnungspflichten fest. Das schützt Boden, Wasser, Tiere und Käufer vor echten Schäden und vor irreführenden Angaben, also genau die Bereiche, in denen der Staat eingreifen darf. Sie knüpft eng an unmittelbar geltendes EU-Recht an und fügt kein erkennbares überschießendes Gold-Plating hinzu.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 2 — Besondere Anforderungen ↗ RIS

Anlage 2 Besondere Anforderungen Abkürzungen: TM = Trockenmasse OS = Organische Substanz TE = Toxizitätsäquivalente Bq = Becquerel I. Schwermetall-Frachtenregelung Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden: Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr Blei 400 200 Cadmium 10 5 Chrom 600 300 Kupfer * 700 350 Nickel 400 200 Quecksilber 10 5 Zink * 3000 1500 * Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen. II. Grenzwerte 1. Schwermetalle Schwermetall Einheit Grenzwert Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 Kultursubstrate Blei mg/kg TM 100 100 50 Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg P2O5 1 Chro

§ 2 — Allgemeine Anforderungen ↗ RIS

Allgemeine Anforderungen § 2. (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie (2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen. (3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind. (4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die (5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt. (6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. 14.03.2019 20003229 NOR40213565

§ 3 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist. (2) Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die 27.03.2017 20003229 NOR40086661

§ 4a — Werbung ↗ RIS

Werbung § 4a. (1) Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden. (2) In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt. (3) In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind: 14.04.2022 20003229 NOR40243739

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz