Ozonmesskonzeptverordnung
Ozon-MKV · V · BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2021 · in Kraft seit 2021-04-09
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wo und wie Behörden die Ozonbelastung messen und die Daten austauschen. Sie richtet sich an staatliche Stellen und das Umweltbundesamt, nicht an Bürger oder Unternehmen, und liefert ein echtes öffentliches Gut: verlässliche Warnungen bei gefährlich hoher Ozonbelastung. Die Pflichten stammen weitgehend aus EU-Recht. Sie bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Zahl der Messstellen und deren regionale Verteilung Ozonmessstellen an vorgegebenen Standorten § 1. Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich). 16.04.2021 20003228 NOR40138367
§ 8 — Messung von Ozonvorläufersubstanzen ↗ RIS
Messung von Ozonvorläufersubstanzen § 8. Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen. 16.04.2021 20003228 NOR40138371
§ 10 — Probenahmeort ↗ RIS
Probenahmeort § 10. Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen. 16.04.2021 20003228 NOR40138373
§ 12 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten Betrieb der Messstellen § 12. (1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. (2) Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IGL-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß. (3) Die Sicherstellung der Ver
KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz