Deregulierung, aber richtig

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Eichstellenverordnung

EichstellenV · V · BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2018 · in Kraft seit 2018-05-09

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verweist auf eine EU-Anpassungsrichtlinie (2006/96/EG); der sachliche Kern beruht jedoch auf dem nationalen Maß- und Eichgesetz, ohne erkennbares Gold-Plating.

Begründung

Die Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen private Eichstellen Messgeräte amtlich eichen dürfen, und regelt deren Überwachung. Richtige Messung (Waagen, Zapfsäulen usw.) schützt Käufer unmittelbar vor Betrug, und gerade die Öffnung für private, ermächtigte Stellen erweitert eher den Wettbewerb. Der Kern ist legitimer Drittschutz und sollte erhalten bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 1. (1) Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind. (2) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum (3) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen. (4) Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG. 14.06.2018 20003224 NOR40131969

§ 3 — Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung ↗ RIS

Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung § 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind. (2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben. (3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben. (4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein: (5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung. (6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberich

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Eichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen. (2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen. (3) Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten S

§ 11 — Überwachung von Eichstellen ↗ RIS

Überwachung von Eichstellen § 11. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen. (2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden. (3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz