Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
GWR-Gesetz · BG · BGBl. I Nr. 9/2004 · in Kraft seit 2004-03-01
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz führt das Gebäude- und Wohnungsregister bei der Statistik Austria – überwiegend ein Datenaustausch zwischen Behörden für Statistik und Planung, mit geringer Belastung der Bürger. Bleibt; zu prüfen ist nur, ob alle erhobenen Merkmale wirklich nötig sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters ↗ RIS
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen. (2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können. (3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen. (4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten: (5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten: Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bun
§ 3 — Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters ↗ RIS
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters § 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz