Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NEMV · V · BGBl. II Nr. 88/2004 · in Kraft seit 2004-02-19
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel um und legt fest, welche Vitamine und Mineralstoffe in welchen Formen zugelassen sind und wie Produkte gekennzeichnet werden müssen. Sie schützt Verbraucher vor irreführenden Gesundheitsversprechen und unzulässigen Inhaltsstoffen bei erheblicher Informationsasymmetrie. Der Regelungsinhalt entspricht weitgehend dem EU-Rahmen ohne erkennbare nationale Überschießung; die seit 2010 ausstehende Aktualisierung sollte jedoch nachgeholt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe. 30.10.2017 20003219 NOR40049900
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Es ist verboten, andere als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden. (2) Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die (3) Für jene Stoffe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden. 30.10.2017 20003219 NOR40117327
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten: 31.10.2017 20003219 NOR40049902
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. 30.10.2017 20003219 NOR40049903
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz