Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2002
· BG · BGBl. I Nr. 4/2004 · in Kraft seit 2004-02-11
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt einmalig den Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2002 – ein abgeschlossener parlamentarischer Vorgang von vor mehr als 20 Jahren. Es hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2002 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20003210 NOR40049758
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz