Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

· V · BGBl. II Nr. 35/2004 · in Kraft seit 2004-02-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen ist legitim, da unkontrollierte Ausbrüche Schweinehaltungsbetriebe existenziell bedrohen und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursachen. Seit April 2021 gilt jedoch unmittelbar die EU-Tiergesundheitsverordnung (EU) 2016/429, die das Seuchenbekämpfungsrecht grundlegend neu geordnet hat; die nationale Verordnung aus 2004 (zuletzt 2017 geändert) ist auf das veraltete TSG-Regime abgestimmt und muss auf den neuen EU-Rahmen angepasst werden. Die nationalen Durchführungsbestimmungen zu Tilgungsplan und Sachverständigengruppe bleiben sinnvoll, müssen aber rechtlich aktualisiert werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Anwendung des TSG ↗ RIS

Anwendung des TSG § 2. (1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75. (2) § 15a, § 17, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ oder – wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdausübungsberechtigten gibt – durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind. (3) In Seuchengebieten sind von jedem erlegten oder verendeten Tier von einem amtlich beauftragten Tierarzt Proben zu entnehmen und zur weiteren Untersuchung an das österreichische Referenzlabor für Klassische Schweinepest zu senden. (4) Fleisch von Wildschweinen, bei

§ 3 — Tilgungsplan ↗ RIS

Tilgungsplan § 3. (1) Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören. (2) Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen. (3) Der Tilgungsplan ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen und – nach Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft – vom Landeshauptmann als Verordnung zu erlassen. Er hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: (4) Der Landeshauptmann hat mindestens alle sechs Monate einen detaillierten Bericht über die in Abs. 3 genannten Angaben im Tilgungsplan an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln. 16.11.2017 20003186 NOR40049587

§ 4 — Überwachungsplan ↗ RIS

Überwachungsplan § 4. (1) Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen. (2) Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten. (3) Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen. 16.11.2017 20003186 NOR40049588

§ 6 — Verbot des innergemeinschaftlichen Handels ↗ RIS

Verbot des innergemeinschaftlichen Handels § 6. Schweine, Schweinesperma, -embryonen oder -eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden. Schweineembryo, Schweineeizelle 16.11.2017 20003186 NOR40049590

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz