Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

· K · BGBl. II Nr. 33/2004 · in Kraft seit 2004-01-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt dauerhaft den Namen und das Emblem des UNESCO-Welterbe-Übereinkommens vor Markenregistrierung in Österreich. Sie setzt eine internationale Verpflichtung aus dem UNESCO-Übereinkommen um und hat konstitutive Dauerwirkung. Eine Aufhebung würde gegen internationale Abkommen verstoßen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz