Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
ZivMediat-AV · V · BGBl. II Nr. 47/2004 · in Kraft seit 2004-01-23
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Anbieten von Mediation ist in Österreich ohne staatliche Zulassung erlaubt; die Ausbildungsverordnung regelt nur die Voraussetzungen für die freiwillige Eintragung in die staatliche Mediatorenliste, die gerichtliche Privilegien — etwa Verjährungshemmung — eröffnet. Die Ausbildungsanforderungen schaffen ein Qualitätssignal für eine quasi-richterliche Funktion, ohne den Markt für nicht eingetragene Mediatoren zu sperren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Ausbildungsinhalt Mindestein- heiten Teil 1 Theoretischer Teil Summe Teil 200 1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder 12 2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze 26 3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen 32 4. Konfliktanalysen 15 5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation 20 6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 20 7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation 15 8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 40 9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 20 Teil 2 Anwendungsorientierter Teil Summe Teil 165 1. Einzel- und Gruppense
§ 3 — Umfang ↗ RIS
Umfang § 3. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
§ 5 — Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten ↗ RIS
Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten § 5. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz