Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Trockenmilchverordnung

· V · BGBl. II Nr. 45/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2008 · in Kraft seit 2008-02-28

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Recht über Kondensmilch und Milchpulver um und legt verbindliche Zusammensetzungs- und Kennzeichnungsstandards fest, die Verbrauchertäuschung beim Handel mit Milchprodukten verhindern. Einheitliche Produktdefinitionen schaffen Markttransparenz und schützen redliche Produzenten vor Wettbewerb durch mindere, falsch etikettierte Produkte. Zuletzt 2026 aktualisiert (Richtlinie 2024/1438/EU); kein national überschießendes Element erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: 30.10.2017 20003177 NOR40096871

§ 3 — Kennzeichnungsbestimmungen ↗ RIS

Kennzeichnungsbestimmungen § 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. (2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen. (3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses. (4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist. (5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 2002, in der Fassung der Richtlinie 2007/61/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 258 vom 4. Oktober 2007, in österreichisches Recht umgesetzt. 18.03.2026 20003177 NOR40096873

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz