VfGH-Ausspruch, dass die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als gesetzwidrig aufgehoben wird
· K · BGBl. II Nr. 43/2004 · in Kraft seit 2004-01-21
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof eine Änderung des Heilmittelverzeichnisses aus 2001 als gesetzwidrig aufgehoben hat. Der betroffene Rechtsakt ist seit über 20 Jahren Geschichte; die Kundmachung selbst hat keine eigenständige normative Wirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, V 5/02 - 21, ausgesprochen, dass die Streichung der Arzneispezialitäten Tebofortan 4% Tropf., Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag. aus dem Heilmittelverzeichnis mit der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, als gesetzwidrig aufgehoben wird. 17.09.2021 20003176 NOR40049460
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz