Honigverordnung
· V · BGBl. II Nr. 40/2004 · in Kraft seit 2004-01-21
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, was als Honig verkauft werden darf, und schreibt eine wahrheitsgemäße Kennzeichnung samt Herkunftsangabe vor. Das schützt Verbraucher vor Täuschung über ein Naturprodukt und schafft klare Begriffe für den Handel. Die Regeln setzen EU-Recht im Wesentlichen deckungsgleich um und sollten beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist „Honig“ der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
§ 6 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014 S. 7, (2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen. (3) Die Sachbezeichnungen – mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ – können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: (4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig“ in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung „Backhonig“ zu verwenden. (5) Bei „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den §§ 3 Z 2 lit. f) und 4 anzugeben. (6) Pollen ist ein natürlic
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben. (2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden: 30.03.2026 20003174 NOR40172748
§ 10 ↗ RIS
§ 10. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002 S. 47, und die Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 3. Juni 2014 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. 16.03.2026 20003174 NOR40172750
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz