Deregulierung, aber richtig

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Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

· V · BGBl. II Nr. 26/2004 · in Kraft seit 2004-01-20

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verleiht der FH Sankt Pölten die Bezeichnung 'Fachhochschule' auf Grundlage des alten Fachhochschul-Studiengesetzes. Das Akkreditierungsrecht für Fachhochschulen wurde durch das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz 2011 grundlegend neu geordnet und der AQ Austria übertragen. Die einmalige Bezeichnungsverleihung ist seit zwanzig Jahren vollzogen; die Einrichtung wird seither im neuen Akkreditierungsrahmen geführt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ StF: BGBl. II Nr. 26/2004 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet: e-rk3 04.03.2021 20003170 NOR30003459

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen. 04.03.2021 20003170 NOR40049330

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Wegfall einer der im § 15 Abs. 2 FHStG genannten Voraussetzungen ist der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen. 04.03.2021 20003170 NOR40049331

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz